Information
des
Wasser-
und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)
Sitz
Lübbenau/Spreewald
Folge 6.4/2006
Sehr geehrte Kundinnen
und Kunden des WAC,
wir
schließen mit unserer Folge 6.4/2006 die Auswertung Ihrer Bemerkungen, Anregungen
und Hinweise aus den Kundenfragebögen ab.
„Die
Abwasserbeseitigungspflicht wird nach wie vor von einigen Haushalten zum
Nachteil derer, die in modernste Anlagen investiert haben, umgangen. Hier hat
u. a. auch der WAC und nicht nur das Umweltamt eine Kontroll- und
Aufsichtspflicht, die bis dato ungenügend wahrgenommen wird. Ich erwarte, dass
der WAC nicht nur seiner Verantwortung als Wasserzulieferer, sondern auch für
die Abwasserbeseitigung dezentraler Anlagen gerecht wird!“
Bei
der Entsorgung dezentraler Anlagen arbeiten die Untere Wasserbehörde des
Landkreises Oberspreewald-Lausitz und der WAC zusammen. Sowohl die
Entsorgungsmenge, Entsorgungshäufigkeit und gelieferte Trinkwassermenge werden
der Unteren Wasserbehörde mitgeteilt.
Die
Kunden geben bei der Entsorgung ihrer dezentralen Anlagen deren Art an.
Eine
Kleineinleiterabgabe wird erhoben, wenn Grundstücke, die nicht öffentliche
Abwasserbehandlungsanlagen nach DIN 4261 Teil 1 haben, nicht mindestens einmal
jährlich entsorgt werden. Diese Kleineinleiterabgabe wird im Auftrag des
Landesumweltamtes Brandenburg (LUA) für nicht ordnungsgemäß entsorgte Anlagen
erhoben und an das Land Brandenburg gemäß § 6 des Brandenburgischen
Abwasserabgabengesetzes (BbgAbw AG)
abgeführt.
„Dienstleistungen? Geldschneiderei!! Angefangen von Entleerung
Klärgrube, wo nicht auf die Vorgaben des Herstellers (Bedienungsanleitung)
eingegangen wird, sondern nur Forderungen „lt. Satzung“ durchgesetzt werden.“
In
den nicht öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen fällt entspr. § 66 des
Brandenburgischen Wassergesetzes (BbWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) in
der Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S.301)
nicht separierter Klärschlamm an.
Wenn
diese nicht öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen nach den landesrechtlichen
Regeln nicht entsorgt wurden, kommt es aus diesem Grund gemäß § 6 des
Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes (BbgAbwAG) vom 08. Februar 1996
(GVBl. I S. 14) zu keiner Abgabenfreiheit für Kleineinleitungen.
Somit unterliegen Sie der
Abgabenpflicht für Kleineinleitungen gemäß § 7 (2) BbgAbwAG i. V. m. der
Kleineinleiterabgabensatzung des WAC, beschlossen von der Verbandsversammlung
des WAC am 12. Dezember 2000 und bekannt gemacht am 20. Dezember 2000 im
Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz.
Von
der Abgabe wären Sie nur befreit, wenn Sie gegenüber dem WAC nachweisen, dass
das Schmutzwasser in Ihrer nicht öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine mindest
zweistufige mechanisch-biologische Behandlung gereinigt wird und die
Schlammbeseitigung nach den landesrechtlichen Regelungen im laufenden Jahr
sichergestellt war.
„Da es sich in unserem Fall nur um die Nutzung als Gießwasser (maximal
sechs Monate – Grundgebühr jedoch 12 Monate) handelt, kommt uns die neue
Berechnung noch teurer.“
Zum
Thema Vorhaltekosten hatten wir bereits ausführlich in unserer Folge 2/2006,
die in den Amtsblättern im Februar bzw. März 2006 veröffentlicht wurde,
berichtet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Kosten für die Entsorgung
durch die zentrale Schmutzwasserbeseitigung zu reduzieren, wenn Sie Trinkwasser
als Gießwasser nutzen. Sie können sich dann einen Unterzähler (erhältlich in
jedem Baumarkt) von einem bei einem Wasserversorgungsunternehmen eingetragenen
Installateur einbauen lassen. Für diesen Unterzähler ist kein Grundpreis an den
WAC zu entrichten. Der eingebaute Zähler wird dann vom Fachbereich Trinkwasser
des WAC (Tel. 03542 8899241 bzw. 8899244) abgenommen und verplombt. Um die
nicht der zentralen Schmutzwasserbeseitigung zugeführten Wassermengen absetzen
zu können, müssten Sie einen entsprechenden Antrag stellen, den Ihnen die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WAC gern zusenden bzw. den Sie im Internet
unter www.wac-calau.de (Formulare)
herunterladen können.
Die
Absetzung der dem WAC nicht zugeführten Schmutzwassermengen erfolgt mit Datum
der Verplombung.
Fragen
zum Thema Schmutzwasser beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Fachbereiches Technik/Abwasser unter der Telefonnummer 03542 41111 gern.
Gern
widmen wir uns auch in weiteren Folgen Ihren speziellen Fragen. Senden Sie uns
diese an den WAC, Berliner Straße 10, 03222 Lübbenau/Spreewald oder an info@wac-calau.de. Sie können uns auch ein
Fax schicken: 03542 8899212.
Ihr
Wasser- und Abwasserzweckverband (WAC)