Information des

Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)

Sitz Lübbenau/Spreewald

 

Folge 6.4/2006

 

Rund um das Schmutzwasser

 

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden des WAC,

 

wir schließen mit unserer Folge 6.4/2006 die Auswertung Ihrer Bemerkungen, Anregungen und Hinweise aus den Kundenfragebögen ab.

 

„Die Abwasserbeseitigungspflicht wird nach wie vor von einigen Haushalten zum Nachteil derer, die in modernste Anlagen investiert haben, umgangen. Hier hat u. a. auch der WAC und nicht nur das Umweltamt eine Kontroll- und Aufsichtspflicht, die bis dato ungenügend wahrgenommen wird. Ich erwarte, dass der WAC nicht nur seiner Verantwortung als Wasserzulieferer, sondern auch für die Abwasserbeseitigung dezentraler Anlagen gerecht wird!“

Bei der Entsorgung dezentraler Anlagen arbeiten die Untere Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und der WAC zusammen. Sowohl die Entsorgungsmenge, Entsorgungshäufigkeit und gelieferte Trinkwassermenge werden der Unteren Wasserbehörde mitgeteilt.

Die Kunden geben bei der Entsorgung ihrer dezentralen Anlagen deren Art an.

Eine Kleineinleiterabgabe wird erhoben, wenn Grundstücke, die nicht öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen nach DIN 4261 Teil 1 haben, nicht mindestens einmal jährlich entsorgt werden. Diese Kleineinleiterabgabe wird im Auftrag des Landesumweltamtes Brandenburg (LUA) für nicht ordnungsgemäß entsorgte Anlagen erhoben und an das Land Brandenburg gemäß § 6 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes (BbgAbw AG)  abgeführt.

 

„Dienstleistungen? Geldschneiderei!! Angefangen von Entleerung Klärgrube, wo nicht auf die Vorgaben des Herstellers (Bedienungsanleitung) eingegangen wird, sondern nur Forderungen „lt. Satzung“ durchgesetzt werden.“

In den nicht öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen fällt entspr. § 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) in der Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S.301) nicht separierter Klärschlamm an.

Wenn diese nicht öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen nach den landesrechtlichen Regeln nicht entsorgt wurden, kommt es aus diesem Grund gemäß § 6 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes (BbgAbwAG) vom 08. Februar 1996 (GVBl. I S. 14) zu keiner Abgabenfreiheit für Kleineinleitungen.

Somit unterliegen Sie der Abgabenpflicht für Kleineinleitungen gemäß § 7 (2) BbgAbwAG i. V. m. der Kleineinleiterabgabensatzung des WAC, beschlossen von der Verbandsversammlung des WAC am 12. Dezember 2000 und bekannt gemacht am 20. Dezember 2000 im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz.

Von der Abgabe wären Sie nur befreit, wenn Sie gegenüber dem WAC nachweisen, dass das Schmutzwasser in Ihrer nicht öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine mindest zweistufige mechanisch-biologische Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung nach den landesrechtlichen Regelungen im laufenden Jahr sichergestellt war.

 

„Da es sich in unserem Fall nur um die Nutzung als Gießwasser (maximal sechs Monate – Grundgebühr jedoch 12 Monate) handelt, kommt uns die neue Berechnung noch teurer.“

Zum Thema Vorhaltekosten hatten wir bereits ausführlich in unserer Folge 2/2006, die in den Amtsblättern im Februar bzw. März 2006 veröffentlicht wurde, berichtet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Kosten für die Entsorgung durch die zentrale Schmutzwasserbeseitigung zu reduzieren, wenn Sie Trinkwasser als Gießwasser nutzen. Sie können sich dann einen Unterzähler (erhältlich in jedem Baumarkt) von einem bei einem Wasserversorgungsunternehmen eingetragenen Installateur einbauen lassen. Für diesen Unterzähler ist kein Grundpreis an den WAC zu entrichten. Der eingebaute Zähler wird dann vom Fachbereich Trinkwasser des WAC (Tel. 03542 8899241 bzw. 8899244) abgenommen und verplombt. Um die nicht der zentralen Schmutzwasserbeseitigung zugeführten Wassermengen absetzen zu können, müssten Sie einen entsprechenden Antrag stellen, den Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WAC gern zusenden bzw. den Sie im Internet unter www.wac-calau.de (Formulare) herunterladen können.

Die Absetzung der dem WAC nicht zugeführten Schmutzwassermengen erfolgt mit Datum der Verplombung.

 

Fragen zum Thema Schmutzwasser beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Technik/Abwasser unter der Telefonnummer 03542 41111 gern.

 

 

Gern widmen wir uns auch in weiteren Folgen Ihren speziellen Fragen. Senden Sie uns diese an den WAC, Berliner Straße 10, 03222 Lübbenau/Spreewald oder an info@wac-calau.de. Sie können uns auch ein Fax schicken: 03542 8899212.

 

Ihr Wasser- und Abwasserzweckverband (WAC)